Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

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UPOV-Hauptquartier in Genf

Die Union internationale pour la protection des obtentions végétales (französisch, kurz UPOV; deutsch Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) ist eine zwischenstaatliche Organisation zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Sie hat ihren Sitz in Genf.

Das Ziel von UPOV besteht darin, ein effektives System für den Sortenschutz zu etablieren. Dies wird durch die Festlegung eines Regelwerks erreicht, das von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Begriff „UPOV-Übereinkommen“ bezieht sich auf eines der drei grundlegenden Dokumente des Verbands: die Akte von 1991 (UPOV 91),[1] die Akte von 1978 (UPOV 78)[2] und die Akte von 1961, die durch die Änderungen von 1972 angepasst wurde (UPOV 61).[3]

Präsidenten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bisherige Präsidenten des UPOV-Rates (ab 1991):

  • Ricardo López de Haro y Wood (1991–1994)[4]
  • Bill Whitmore (1994–1997)[5]
  • Ryusuke Yoshimura (1997–2000)[6]
  • Karl Olov Öster (2000–2003)[7]
  • Enriqueta Molina Macías (2003–2006)[8]
  • Doug Waterhouse (2006–2009)[9]
  • Choi Keun-Jin (2009–2012)[10]
  • Kitisri Sukhapinda (2012–2015)[11]
  • Luis Salaices Sánchez (2015–2016)[12]
  • Raimundo Lavignolle (2016–2019)[13]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die UPOV wurde 1961 durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen eingerichtet, auf Initiative europäischer Züchtungsunternehmen, die 1956 eine Definition von Grundprinzipien für den Sortenschutz forderten.[14] Ziel des Übereinkommens ist es, das Recht des geistigen Eigentums so fortzuentwickeln, dass es Pflanzenzüchtungen schützt und damit die Entwicklung neuer Pflanzensorten begünstigt. Die Mitgliedschaft erfordert die Umsetzung der Kernelemente des Übereinkommens in nationales Recht.[15]

Das ursprüngliche Abkommen 1961 wurde von sechs westlichen Industriestaaten ratifiziert: Deutschland, Frankreich, Dänemark, Schweden, UK und von den Niederlanden. An den Verhandlungen teilgenommen haben überdies die Schweiz, Israel, Italien, Belgien, Spanien und Südafrika.[16] Das Südafrika der Apartheid war folglich der einzige Staat des globalen Südens, der an den Verhandlungen über das Abkommen anwesend war.

In den folgenden Jahren wurde UPOV mehrmals überarbeitet. In den Jahren 1972, 1978 und zuletzt 1991. Zu diesem Zeitpunkt war die Anzahl der Mitgliedstaaten erst auf 20 angewachsen. UPOV 91 beinhaltet gegenüber früheren Versionen des Abkommens einen deutlich stärkeren Sortenschutz.[17]

Seit der Ratifizierung von UPOV 91 ist eine Vielzahl neuer Staaten dem Abkommen beigetreten. Im Mai 2024 verzeichnet UPOV 79 Mitglieder.[18] Das rasante Wachstum insbesondere auch im globalen Süden ist allerdings vor allem darauf zurückzuführen, dass Industrienationen die Ratifizierung von UPOV in Verhandlungen mit anderen Wirtschaftszonen als Bedingung für das Abschließen von Freihandelsabkommen festlegen. Beispiele sind die Staaten Peru, Marokko und Costa Rica. Ihr Beitritt zu UPOV war eine von Voraussetzung der Europäischen Freihandelsassoziation für ihre später mit den Ländern abgeschlossenen Freihandelsabkommen.[19]

Vertragsstaaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum aktuellen Zeitpunkt haben die folgenden 77 Staaten und zwei zwischenstaatliche Organisationen das UPOV-Übereinkommen ratifiziert:[20] Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI), Ägypten, Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Litauen, Marokko, Mexiko, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Oman, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Vietnam.

Um Mitglied bei UPOV zu werden, müssen Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen die Anforderungen des jeweiligen UPOV-Übereinkommens in nationales Recht umsetzen. Das Sekretariat von UPOV überprüft die nationale Gesetzgebung zum Sortenschutz und gibt dem Rat eine Empfehlung, ob die Mitgliedschaft gewährt werden soll oder nicht. In der Vergangenheit wurde die Mitgliedschaft mehreren Ländern verweigert, da ihre nationalen Sortenschutzgesetze Ausnahmeregelungen enthielten, die die Wiederverwendung und den Austausch von bäuerlichem Saatgut erlaubten.

Darüber hinaus haben zahlreiche Länder (z. B. Pakistan), zwischenstaatliche Organisationen (z. B. die Europäische Freihandelsassoziation) und internationale Nichtregierungsorganisationen (z. B. die International Community of Breeders of Asexually Reproduced Ornamental and Fruit Varieties) Beobachterstatus.[21]

Schutzssystem[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Übereinkommen regelt nicht nur die Organisation und Leitung des Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtung, sondern auch die grundlegenden Konzepte des Sortenschutzes, die von den Mitgliedern des Verbands in ihre nationalen Rechte aufgenommen werden müssen. Diese sind im Übereinkommen 1991 aufgeteilt in die folgenden Kapitel: Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts, Antrag auf Erteilung des Züchterrechts, die Rechte des Züchters, Sortenbezeichnung, Nichtigkeit und Aufhebung.[22]

Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um ein Züchterrecht zu erhalten, muss die betreffende Sorte nachweislich neu sein. Das bedeutet, dass die Sorte zuvor weder im Land des Antragstellers für mehr als ein Jahr noch in einem anderen Land oder Gebiet für mehr als vier Jahre (bzw. für Bäume und Reben für mehr als sechs Jahre) verfügbar gewesen sein darf. Die Sorte muss ausserdem unterscheidbar (D) sein, d. h. sie muss sich anhand bestimmter Merkmale leicht von jeder anderen bekannten (geschützten oder nicht geschützten) Sorte unterscheiden lassen. Die beiden anderen Kriterien, Homogenität (U) und Beständigkeit (S), bedeuten, dass die einzelnen Pflanzen der neuen Sorte nicht mehr Variation in den relevanten Merkmalen aufweisen dürfen, als von Natur aus zu erwarten wäre. Zudem müssen künftige Generationen der Sorte durch verschiedene Vermehrungsmethoden weiterhin die relevanten Unterscheidungsmerkmale aufweisen. Die UPOV stellt allgemeine Richtlinien für die DUS-Prüfung bereit.[23]

Antrag auf Erteilung des Züchterrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schutz für eine neue Sorte kann in jedem Vertragsland beantragt und in beliebig vielen Ländern eingereicht werden, ohne das Ergebnis früherer Anträge abzuwarten. Der Schutz gilt nur in dem Land, in dem er erteilt wurde; es gibt also keinen gegenseitigen Schutz, es sei denn, die betreffenden Länder haben etwas anderes vereinbart. Es besteht ein Prioritätsrecht, und das Anmeldedatum der ersten in einem Land eingereichten Anmeldung ist das Datum, das zur Bestimmung der Priorität herangezogen wird.

Die Rechte des Züchters[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Züchter muss alle Handlungen in Bezug auf Vermehrung der neuen Sorte genehmigen, einschließlich der Erzeugung, der Aufbereitung für Vermehrungszwecke, des Feilhaltens, des Verkaufs und sonstigen Vertriebs, der Einfuhr und der Ausfuhr sowie der Aufbewahrung zu einem der genannten Zwecke. Das bedeutet, dass der Züchter beispielsweise von jedem Unternehmen, das an der Vermehrung seiner Sorte für den Verkauf interessiert ist, eine Lizenzgebühr verlangen kann. Handlungen in Bezug auf Erntegut, das ohne Genehmigung aus Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, bedürfen ebenfalls der Zustimmungen des Züchters. Dies gilt auch für die Herstellung von Erzeugnissen aus diesem Erntegut sowie für Sorten, die von der geschützten Sorte abgeleitet sind.

Das Übereinkommen von 1991 sieht verschiedene Ausnahmen vom Züchterrecht vor:[24]

  • Ausnahme für private, nicht-gewerbliche Nutzung: Während die freie private Nutzung in UPOV 78 implizit erlaubt ist, wurde in UPOV 91 eine obligatorische ausdrückliche Ausnahme eingeführt. Diese erlaubt die Vermehrung geschützter Sorten zum privaten Gebrauch durch Hobbygärtner und Subsistenzlandwirte, beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf die Erzeugung von Nahrungspflanzen für den Eigenverbrauch.[25] Der Austausch oder das Verschenken von Saatgut oder Vermehrungsmaterial geschützter Sorten ist in jedem Fall verboten.
  • Ausnahme für Forschung: Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden, sind vom Anwendungsbereich des Züchterrechts gemäss UPOV 91 ausgenommen. Diese Ausnahme war in UPOV 78 bereits implizit enthalten.
  • Ausnahme für die Landwirtschaft: Im Übereinkommen von 1978 ist die Vermehrung von Saatgut sowie dessen Austausch mit anderen Landwirten implizit erlaubt, da sich das ausschliessliche Recht des Züchters nur auf die Erzeugung zum Zwecke des Inverkehrbringens erstreckt. Mit dem Übereinkommen von 1991 wurde der Geltungsbereich der Züchterrechte auf die Vermehrung einer Sorte erweitert. Es gibt jedoch immer noch eine fakultative Ausnahme, die in die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden kann, um die Vermehrung von Saatgut bestimmter Pflanzen durch Landwirte zu gestatten, allerdings nur „innerhalb angemessener Grenzen und vorbehaltlich der Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters“, was praktisch bedeutet, dass die Landwirte Lizenzgebühren zahlen müssen. Die einzigen Mitglieder der UPOV 91, die die freie Vermehrung von Saatgut einiger Arten durch Landwirte erlauben, sind die Schweiz[26][27] und die Vereinigten Staaten von Amerika.[28] Das UPOV-Sekretariat hat nie geprüft, ob diese Umsetzung im Einklang mit dem Übereinkommen steht, da diese Länder bereits Mitglied der UPOV 1978 sind und die nationalen Rechtsvorschriften nur für neue Mitglieder und nicht für bestehende Mitglieder, die von UPOV 78 auf UPOV 91 umgestellt haben, analysiert werden.
  • Ausnahme für die Züchtung: Geschützte Sorten können von anderen Züchtern ohne Zustimmung des Inhabers der Ursprungssorte als Quelle für neue Sorten verwendet werden. Mit der Einführung des Übereinkommens von 1991 wurde diese Ausnahme dahingehend eingeschränkt, dass „im Wesentlichen abgeleitete Sorten“ ausgeschlossen sind.

Das Übereinkommen von 1991 legt fest, dass das Züchterrecht für mehrjährige Pflanzen für mindestens 20 Jahre ab dem Tag der Erteilung und für Baum- und Rebsorten für mindestens 25 Jahre gilt. In der Übereinkunft von 1978 beträgt die Mindestdauer der Züchterrechte 15 Jahre für mehrjährige Pflanzen und 18 Jahre für Bäume und Reben.

Sortenbezeichnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Züchter hat auch das Recht, der neuen Sorte einen Namen zu geben, wobei er sich an bestimmte Richtlinien halten muss, die verhindern, dass der Name absichtlich irreführend ist oder dem Namen einer anderen Sorte zu ähnlich ist. Der Sortenname muss beim Feilhalten oder beim gewerbsmäßigen Vertrieb jeder geschützten Sorte klar ersichtlich sein.

Nichtigkeit und Aufhebung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schließlich gibt es Bestimmungen darüber, wie erteilte Züchterrechte aufgehoben werden können, wenn sie sich als unbegründet erweisen. Das heißt, wenn nach der Erteilung des Antrags festgestellt wird, dass die Sorte nicht wirklich neu oder unterscheidbar ist, oder wenn festgestellt wird, dass sie nicht homogen oder beständig ist, werden die Züchterrechte aufgehoben. Stellt sich außerdem heraus, dass die Person, die den Schutz der Sorte beantragt hat, nicht der tatsächliche Züchter ist, werden die Rechte aufgehoben, sofern sie nicht auf die richtige Person übertragen werden können. Auch nach Ablauf der Schutzdauer können die Züchterrechte widerrufen werden, falls die Sorte nicht mehr die notwendige Homogenität und Beständigkeit zeigt.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kritiker werfen der UPOV vor, seine Fokussierung auf strikte intellektuelle Eigentumsrechte schade der kleinbäuerlichen Landwirtschaft in Entwicklungsländern, weil es sie vom Gebrauch von geschütztem oder gespeichertem Saatgut abhalte. Profitieren würden in erster Linie reiche Industrienationen.[29]

Eine vom Quaker United Nations Office in Auftrag gegebene Studie von 2012 kam zum Schluss, dass UPOV-Beamten zu wenig gut darüber Bescheid wissen würden, wie Kleinbauern neue Sorten entwickeln und produzieren. Stattdessen beschränke sich ihre Expertise weitgehend auf kommerzielle Züchtung.[30]

Der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Nahrung, zeigte sich 2009 besorgt darüber, dass IP-bezogene Monopolrechte dazu führen können, dass Landwirte zugunsten der Agrarindustrie „zunehmend abhängig von teuren Inputs“ werden und dem Risiko der Verschuldung ausgesetzt seien.[31] Das UPOV-System gefährde außerdem traditionelle Systeme des Saatgutsparens – und damit die biologische Vielfalt. Bekräftigt wurde diese Kritik 2019 in einem Bericht des UN-Generalsekretärs. Die Einschränkung der informellen Saatgut-Bewirtschaftung könne demnach zu einem Verlust von Biodiversität führen und die genetische Basis schwächen, „auf die wir alle für unsere Versorgung mit Nahrungsmitteln angewiesen sind“.[32]

Situation in Entwicklungsländern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

UPOV wurde mehrheitlich von entwickelten Ländern der Nordhemisphäre gegründet und die UPOV-Konvention ist entsprechend auf die dortigen stark arbeitsteiligen Formen der Landwirtschaft angepasst. Hingegen ist sie wenig geeignet für Entwicklungsländer, in denen meist nur ein kleiner Teil des Saatguts aus dem formellen Saatgutsektor stammt und der Großteil des Saatgut von Bäuerinnen und Bauern selber produziert wird. Bestätigt wird diese Kritik von einer 2015 veröffentlichten Studie. Demnach lasse sich in Industrienationen eine positive und signifikante Korrelation zwischen der Stärkung des Sortenschutzes und der landwirtschaftlichen Wertschöpfung feststellen. In Entwicklungsländer bestehe hingegen keine signifikante Korrelation: Mehr Sortenschutz erhöhe die landwirtschaftliche Wertschöpfung in Entwicklungsländern demnach nicht.[33] Viele Entwicklungsländer haben sich zudem nicht aus freien Stücken dazu entschieden, UPOV beizutreten, sondern wurden durch Freihandelsabkommen dazu verpflichtet.[34] Gegen Vorgaben zu UPOV in Freihandelsabkommen entsteht zunehmend Widerstand: In der Schweiz sind bei den verantwortlichen Personen über 1'300 Beschwerdebriefe aus verschiedenen Ländern eingetroffen.[35]

Menschenrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die strenge Auslegung der intellektuellen Eigentumsrechte wie sie es in der UPOV-Konvention festgeschrieben ist, steht in Konflikt mit den Menschenrechten. Insbesondere das bäuerliche Recht, das Saatgut wiederzuverwenden, zu tauschen und zu verkaufen, wie es in der UN-Deklaration für die Rechte von BäuerInnen und anderen Personen im Ländlichen Raum (UNDROP) sowie im International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture (ITPGRFA) verankert ist. Da Menschenrechte vor nationalen Rechten und zwischenstaatlichen Abkommen vorgehen, wären die UNO-Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Sortenschutzgesetze und die UPOV-Konvention anzupassen.[36]

Biopiraterie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kriterium der Neuheit in der UPOV-Konvention bezieht sich lediglich darauf, dass eine Sorte im entsprechenden Land zuvor nicht geschützt war und kommerziell vermarktet wurde. So können Saatguthersteller auch Sorten schützen, die zuvor schon als traditionelle Sorten im Umlauf waren, wodurch der Biopiraterie Tür und Tor geöffnet wird. Tatsächlich ist aus Westafrika ist ein Fall von Biopiraterie belegt: In Niger wurde für die bäuerliche Zwiebelsorte „Violet de Galmi“ Sortenschutz beantragt, ohne dass eine züchterische Leistung erbracht wurde.[37]

Biodiversität[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da nur uniformes Saatgut geschützt werden kann, fördert der Standard von UPOV einseitig homogenes Saatgut und ist nicht geeignet für Populationssorten, die eine hohe genetische Diversität aufweisen. Dabei hätten solche Sorten insbesondere für die ökologische oder für eine dem Klimawandel angepasste Landwirtschaft ein großes Potential[38].

Mangelnde Dialogbereitschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie Oxfam, das Third World Network, Via Campesina oder die Koalition „Recht auf Saatgut“ kritisieren, dass das UPOV-Sekretariat und die Mitgliedstaaten sich gegenüber einem Dialog mit Betroffenen nicht offen zeigen würde:

-       indem Sitzungen geheim gehalten werden,

-       indem der UPOV Dokumente wie etwa Protokolle nicht öffentlich zugänglich macht,

-       indem Bauernorganisationen kein NGO-Beobachtungsstatus zuerkannt wird.[39]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtung: Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  2. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtung. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  3. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtung: Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtung. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  4. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur fünfundzwanzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 24. und 25. Oktober 1991 in Genf
  5. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur achtundzwanzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 9. November 1994 in Genf
  6. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur einunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 29. Oktober 1997 in Genf
  7. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur vierunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 26. Oktober 2000 in Genf
  8. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur siebenunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 22. Oktober 2003 in Genf
  9. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur vierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 19. Oktober 2006 in Genf
  10. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur dreiundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 22. Oktober 2009 in Genf
  11. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur sechsundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 1. November 2012 in Genf
  12. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur neunundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 29. Oktober 2015 in Genf
  13. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur fünfzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 28. Oktober 2016 in Genf
  14. Carliene, Brenner: Geistige Eigentumsrechte : potentielle Auswirkungen auf Entwicklungsländer. doi:10.4000/sjep.677.
  15. 50 Jahre Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Bundessortenamt, 31. Oktober 2011, abgerufen am 21. Mai 2012.
  16. Both ENDS: UPOV 91 and Trade Agreements. 2018 (bothends.org [PDF]).
  17. Intellectual property rights in plant varieties. Abgerufen am 17. Juni 2021.
  18. UPOV: Überblick über UPOV. Abgerufen am 23. Mai 2023.
  19. Recht auf Saatgut: Replik der Schweizer Koalition Recht auf Saatgut auf die Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zu den Schreiben von besorgten Bäuer*innen und Bürger*innen aus aller Welt. Abgerufen am 17. Juni 2021.
  20. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtung: Überblick über UPOV. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  21. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtung: Beobachter bei UPOV Organen. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  22. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  23. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Prüfungsrichtlinien: Einleitung. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  24. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  25. Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Erläuterungen zu den Ausnahmen vom Züchterrecht nach der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  26. Bundesrat: Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung). Abgerufen am 28. Mai 2024.
  27. Bundesamt für Landwirtschaft: Glossar: Begriffe und Erläuterungen im Sortenschutz. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  28. United States Code: SUBCHAPTER III—PLANT VARIETY PROTECTION AND RIGHTS. Abgerufen am 28. Mai 2024.
  29. D+C 2010/04 - Meienberg - Strict enforcement of intellectual property rights hurts farmers - Development and Cooperation - International Journal. 1. Januar 2011, archiviert vom Original am 1. Januar 2011; abgerufen am 2. Juni 2021.
  30. Graham Dutfield: Food, Biological Diversity and Intellectual Property: The Role of the International Union for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV). In: The Quaker United Nations Office (Hrsg.): Global Economic Issue Publications. Intellectual Property Issue Paper Number 9, 2011 (archive.org [PDF]).
  31. Olivier De Schutter: Seed policies and the right to food: enhancing agrobiodiversity and encouraging innovation. Hrsg.: UN General Assembly. Juli 2009 (srfood.org [PDF]).
  32. Secretary-General of the United Nations: Agriculture development, food security and nutrition. Report of the Secretary-General. Hrsg.: UN General Assembly. Januar 2015 (un.org [PDF]).
  33. Intellectual property protection in plant varieties: A worldwide index (1961–2011). In: Research Policy. Band 44, Nr. 4, 1. Mai 2015, ISSN 0048-7333, S. 951–964, doi:10.1016/j.respol.2014.11.003 (sciencedirect.com [abgerufen am 2. Juni 2021]).
  34. UPOV 91 and trade agreements. In: Both ENDS discussion paper. Both ENDS, Oktober 2018, abgerufen am 14. Juli 2021 (englisch).
  35. Seco geht nicht auf die Anliegen der rund 2’400 Bäuerinnen und Bürger ein. In: Recht auf Saatgut. Alliance Sud, Brot für alle, Fastenopfer, FIAN, HEKS, Public Eye, SWISSAID, 30. Juni 2020, abgerufen am 14. Juli 2021.
  36. Christophe Golay: Research Brief: The Right To Seeds and Intellectual Property Rights. Hrsg.: Geneva Academy. November 2020.
  37. Mohamed Coulibaly, Robert Ali Brac de la Perrière, with contributions from Sangeeta Shashikant: A Dysfunctional Plant Variety Protection System: Ten Years of UPOV Implementation in Francophone Africa. Hrsg.: APBREBES and BEDE, together with Third World Network, Development Fund, Public Eye and Swissaid.
  38. Tove Mariegaard Pedersen, Abco de Buck, Clemens Flamm, Frederic Rey: Guidelines for adapted DUS and VCU testing of organic varieties. In: Véronique Chable, Frederic Rey, Monika Messmer (Hrsg.): Liveseed. 11. Februar 2021.
  39. Berne Declaration - UPOV to decide on farmers’ and civil society participation in its sessions. 10. Januar 2011, archiviert vom Original am 10. Januar 2011; abgerufen am 2. Juni 2021.